Ortsbeauftragter (OB)

 

Aufgabenbeschreibung:

1. Der Ortsbeauftragte [m/w] (OB) leitet seinen Ortsverband in eigener Verantwortung. Dabei vollzieht er das THW-Helferrechtsgesetz im räumlichen Zuständigkeitsbereich des OV. Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der entsprechenden Richtlinien erfolgen unter dem primären Ziel der Sicherstellung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft seiner ihm unterstellten Einheiten.

2. Der OB ist für die Einsatzbereitschaft und den Ausbildungsstand seines OV verantwortlich.

3. Zur Erreichung von strategischen Zielen bzw. Zielfindung im Ortsverband bedient er sich der Team-Strategie.

4. Im Einsatzfall ist er der Ansprechpartner für die Gefahrenabwehrbehörden und sonstigen Bedarfsträger auf örtlicher Ebene.

5. Er ist der organisatorische Leiter des THW-Einsatzes in seinem Zuständigkeitsbereich und erteilt den Auftrag zur Einrichtung der LuK des OV.

6. Bei überörtlichen / überregionalen Einsätzen erhält er Einsatzaufträge vom Geschäftsführer.

7. Er repräsentiert den Ortsverband nach außen.

8. Er ist Ansprechpartner für die örtliche Helfervereinigung e.V.

Im Einzelnen:

1. Einsatz und Ausbildung:

1.1 Der OB ist dem Landesbeauftragten gegenüber für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft seines OV verantwortlich.

1.2 Er veranlasst und überwacht erforderliche Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Einsätzen seines OV und kooperiert mit der zuständigen Geschäftsstelle (GST) und den Ortsvervänden des Geschäftsführerbereiches (GFB). Insbesondere:

• Sicherstellung der Aufgaben-Wahrnehmung des OV-Stabes

• Erstellung und Festlegung von Alarmplänen

• Sicherstellung der Alarmierung und Nachalarmierung

• Unterrichtung der örtlich zuständigen Stellen über die Einsatzmöglichkeiten des THW

1.3 Der OB ist verantwortlich für die Durchführung der dem OV bzw. seinen Einheiten übertragenen Einsatzaufgaben. Insbesondere:

• Anordnung von Hilfeleistungen und Einsätzen

• fach- und sachgerechte Entsendung von Einheiten bzw. Teilen davon

• organisatorische Leitung bei THW-Einsätzen in seinem Zuständigkeitsbereich

• Benennung und Entsendung des „Leiters der THW-Führungsstelle“ auf OV-Ebene (nach Abstimmung mit EL)

• Information der Geschäftsstelle bzw. zust. Rufbereitschaft bei Auslösung von Einsätzen für den OV

• Entsendung von Einheiten bei Großschadenereignissen auf Weisung der GSt bzw. LB-Dst.

• Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung der UVV

1.4 Im Einsatz ist er der unmittelbar übergeordneten LuK unterstellt.

1.5 Der OB ist für den Ausbildungsstand seiner Helfer verantwortlich.

Insbesondere:

• Festlegung von Dienst- und Ausbildungsplänen (zus. mit Ortsausschuss)

• Verantwortung für die erforderliche Ausbildung der Führungskräfte

• Aufsicht über die durch Ausbildungsbeauftragten (AB) und Zugführer (ZFü) veranlassten Ausbildungsmaßnahmen.

1.6 Der OB stellt durch entsprechende Weisungen und Kontrollen die materielle Einsatzbereitschaft seines OV jederzeit sicher. Auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hat er hinzuwirken.

2. Organisation:

• Gestaltung und Überwachung des Dienstbetriebes im OV

• Aufgabenstellung an die Einheiten sowie Einteilung der Helfer im Zusammenwirken mit den Einheitsführern

• Beurteilung von Führungskräften auf ihre Eignung

• Beantragung der Berufung und Abberufung von Mitgliedern des OV-Stabes und der Einheitsführer gemäß den Be- und Abberufungsrichtlinien

• Berufung und Abberufung von Unterführern und Funktionsträgern

• Vorsitz im Ortsausschuss, Durchführung der Sitzungen

• Bearbeitungspflicht der Verfügungen

• Weitergabe von Informationen und Weisungen an Führungskräfte/ Funktionsträger

• Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Organisationen, Behörden und sonstigen Stellen

3. Verwaltungs- und Haushalts-Angelegenheiten:

Der OB ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der SB-Mittel. Die technische Ausführung erfolgt in der GSt.

In allen anderen Maßnahmen mit haushaltsrechtlichen Auswirkungen ist die GSt rechtzeitig zu beteiligen. Ohne deren Zustimmung dürfen solche Maßnahmen nicht durchgeführt werden.

Ferner ist der OB verantwortlich für:

• Aufstellung einer finanziellen Jahresplanung des OV

• Mitwirkung bei der Bewirtschaftung der Jahresbeträge des Ortsverbandes

• Nachweis des Material- und Helferbestandes für den OV

• Überwachung und Herstellung der Einsatzbereitschaft nach Dienstveranstaltungen

• Mitwirkung bei Beschaffungen sowie bei Unterkunftsangelegenheiten

• Erteilung von Fahraufträgen gem. Fahrzeug Dienstanweisung

• Mitwirkung bei der Bearbeitung von Schadensangelegenheiten und Unfällen.

4. Helferangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit

• Aufnahme von Helfern/-innen

• Weitergabe von Verpflichtungserklärungen bezüglich Freistellung vom Wehrdienst an die zuständige Stelle

• Überprüfung / Überwachung der Helferdienstbeteiligung und Pflichterfüllung

• Einleitung von Ausschlussverfahren wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung gemäß THW-Helferrechtsgesetz

• Einleitung der Helfersprecherwahl

• vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Helfersprecher

• Anträge für Ehrungen und Auszeichnungen

• Organisation und Förderung der Jugendarbeit und Jugendförderung

• Organisation und Förderung der Helferbetreuung und Kameradschaftspflege

• Organisation der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit des OV, Kontaktpflege mit den Medien.

5. Materialverwaltung:

Der OB entscheidet bei Ersatzbeschaffungen auf Grundlage von AN und STAN bis zu den in der „Regelung über die Jahresbeträge und die Selbstbewirtschaftung“ festgelegten Beträgen eigenständig. Darüber hinaus gehende Fälle beantragt er bei der GSt.

In den für den OV wesentlichen Angelegenheiten, ist das Einvernehmen mit dem Geschäftsführer herzustellen, andernfalls die Entscheidung des Landesbeauftragten zu erwirken. 

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